LAG Berlin - Urteil vom 21.12.2000
14 Sa 2251/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10185/00

Kündigung: Betriebsstilllegung - soziale Auswahl

LAG Berlin, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 14 Sa 2251/00

DRsp Nr. 2002/8207

Kündigung: Betriebsstilllegung - soziale Auswahl

1. Kündigt der Arbeitgeber wegen einer zum "nächstmöglichen" Zeitpunkt geplanten Betriebsstillegung allen Arbeitnehmern zu den im einzelnen geltenden Kündigungsfristen, um mit den jeweils noch Beschäftigten die laufenden Aufträge abzuarbeiten, bedarf es zur Begründung der einzelnen Kündigung keines konkreten Sachvortrags, warum gerade für diesen Arbeitnehmer bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. 2. Bei einer solchen Fallgestaltung ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht notwendig.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 2 AZR 147/01 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10185/00