BAG - Beschluß vom 28.08.2003
2 ABR 48/02
Normen:
BetrVG §§ 103 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2004, 463
AuR 2004, 163
BAGE 107, 204
BAGReport 2004, 161
BB 2004, 724
DB 2004, 1156
NZA 2004, 501
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 49/01
ArbG München, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 110/00

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Tendenzschutz und Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG

BAG, Beschluß vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 ABR 48/02

DRsp Nr. 2004/3509

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Tendenzschutz und Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG

»1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen.«

Orientierungssätze:1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers im Beschlussverfahren, eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG sei nicht erforderlich, weil dem Betriebsratsmitglied und Tendenzträger aus tendenzbedingten Gründen gekündigt werden soll, bleibt auch nach Ausspruch der Kündigung bestehen, wenn die Beteiligten weiterhin über die Wirksamkeit der Kündigung und darüber streiten, ob für diese Kündigung überhaupt eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG notwendig war.2. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 . Der Betriebsrat ist nur nach § anzuhören.