Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Änderungskündigung.
Die 1958 geborene, verheiratete und für drei Kinder unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit 1980 bei der beklagten Stadt, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.495,83 DM in einer 30-Stunden-Woche.
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