BAG - Urteil vom 05.09.2002
2 AZR 523/01
Normen:
SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 ; BPersVG § 108 Abs. 2 § 79 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 141/01
ArbG Chemnitz, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3568/00

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht; Personalvertretungsrecht - Personalratsbeteiligung; wiederholte Kündigung bei erster Kündigung durch Vertreter (Personalamt einer Stadt anstatt Oberbürgermeister); Verbrauch der Personalratsbeteiligung

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 523/01

DRsp Nr. 2003/1443

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht; Personalvertretungsrecht - Personalratsbeteiligung; wiederholte Kündigung bei erster Kündigung durch Vertreter (Personalamt einer Stadt anstatt Oberbürgermeister); "Verbrauch" der Personalratsbeteiligung

Orientierungssätze: 1. Der Personalrat ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG bei jeder Kündigung zu beteiligen. 2. Hat der Arbeitgeber nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens gekündigt und ist dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen, so bedarf es zur Wirksamkeit einer wiederholten Kündigung einer erneuten Beteiligung des Personalrats. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt.

Normenkette:

SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 ; BPersVG § 108 Abs. 2 § 79 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Änderungskündigung.

Die 1958 geborene, verheiratete und für drei Kinder unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit 1980 bei der beklagten Stadt, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.495,83 DM in einer 30-Stunden-Woche.