LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2008
9 Sa 42/07
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; GKZ § 3 ; BPersVG § 6 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/07

Kündigung des angestellten Geschäftsführers kommunaler Zweckverbände - Kleinbetriebsklausel im Bereich der öffentlichen Verwaltung - keine gemeinsame Verwaltung aufgrund Führungsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 42/07

DRsp Nr. 2008/14784

Kündigung des angestellten Geschäftsführers kommunaler Zweckverbände - Kleinbetriebsklausel im Bereich der öffentlichen Verwaltung - keine gemeinsame Verwaltung aufgrund Führungsvereinbarung

1. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts ist nicht der Betriebsbegriff des § 23 Abs. 1 KSchG sondern der Begriff der öffentlichen Verwaltung heranzuziehen.2. In der öffentlichen Verwaltung entspricht dem Betriebsbegriff in der Regel der personalvertretungsrechtliche Begriff der Dienststelle; da es jedoch mit Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel nicht zu vereinbaren ist, den Kündigungsschutz auf dem Umweg über eine personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zu entziehen, ist auf den Begriff der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG maßgebenden "Verwaltung" abzustellen.3. Bei der Betrachtung von nachgeordneten Dienststellen einer größeren öffentlichen Verwaltung ist für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes allein auf die Verwaltung abzustellen (bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit), in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst sind.4. Eine Verbindung von mehreren Verwaltungen zu einer gemeinsamen Verwaltung durch eine konkludente Führungsvereinbarung scheidet aus Rechtsgründen aus.