BAG - Urteil vom 13.08.1992
2 AZR 22/92
Normen:
BetrVG § 103 ; KSchG § 1, § 15 Abs. 4 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 15 KSchG 1969
BB 1992, 2295
DB 1993, 1424
EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 39
NJW 1993, 1095
NZA 1993, 224
ZIP 1993, 224
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 257/91
LAG Köln, vom 18.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 655/91

Kündigung einer Betriebsobfrau wegen Betriebsstillegung

BAG, Urteil vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 22/92

DRsp Nr. 1996/6086

Kündigung einer Betriebsobfrau wegen Betriebsstillegung

»Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstillegung nach § 15 Abs. 4 KSchG ist über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus (teleologische Reduktion) nur gerechtfertigt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht.«

Normenkette:

BetrVG § 103 ; KSchG § 1, § 15 Abs. 4 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 1. August 1979 als Sachbearbeiterin in der Geschäftsstelle der Beklagten tätig, und zwar gegen eine Vergütung von zuletzt 4.395,00 DM brutto. Sie war das einzige Mitglied des für die Geschäftsstelle gewählten Betriebsrates, also Betriebsobfrau. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 1991 zum 30. Juni 1991 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.