Die Klägerin war seit dem 1. August 1979 als Sachbearbeiterin in der Geschäftsstelle der Beklagten tätig, und zwar gegen eine Vergütung von zuletzt 4.395,00 DM brutto. Sie war das einzige Mitglied des für die Geschäftsstelle gewählten Betriebsrates, also Betriebsobfrau. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 1991 zum 30. Juni 1991 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
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