BAG - Urteil vom 11.05.1999
3 AZR 20/98
Fundstellen:
AuR 2000, 386
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 229/95
ArbG Gießen, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/94

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 20/98

DRsp Nr. 2002/2799

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

1. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Dies gilt unabhängig vom Regelungsgegenstand, also auch dann, wenn es um eine betriebliche Altersversorgung geht (Bestätigung von BAG Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323 [328] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, zu III 1 a der Gründe; Beschluß vom 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41 [45] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung F, zu II 2 b der Gründe). 2. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bewirkt nicht lediglich eine Schließung des Versorgungswerks für die Zukunft. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt wurden, sind von der Kündigung betroffen.