LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2008
14 Sa 866/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; BetrVG § 87 ;
Fundstellen:
ZIP 2009, 1392
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 15787/07

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersvorsorgung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 866/08

DRsp Nr. 2008/21990

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersvorsorgung

»1. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Alterversorgung durch den Arbeitgeber ist wirksam, sofern lediglich von den Arbeitnehmer noch nicht erdiente Zuwachsraten entfallen und eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens der Grund für die Kündigung ist. 2. Eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung wirkt nach Ablauf nicht nach, sofern der Arbeitgeber im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen der Kündigungfrist keine vergleichbare betriebsverfassungsrechtliche Neuregelung anstrebt. 3. Zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitbestimmung bei Einführung einer neuen Vergütungsordnung.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; BetrVG § 87 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten in eine bei einer Unterstützungskasse zugunsten der Klägerin eingerichtete betriebliche Altersversorgung.