LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2006
9 TaBV 80/06
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 126 Abs. 4 § 127a ; BetrVG § 77 Abs. 5, 6 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 821/05

Kündigung einer vergleichsweise abgeschlossener Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 80/06

DRsp Nr. 2007/5831

Kündigung einer vergleichsweise abgeschlossener Betriebsvereinbarung

»Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossene Betriebsvereinbarung (oder Regelungsabrede) ist grundsätzlich gem. § 77 Abs. 5 BetrVG (entspr.) kündbar.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 126 Abs. 4 § 127a ; BetrVG § 77 Abs. 5, 6 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich.

Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Arbeitgeber, Beteiligter zu 2) ist der für den Betrieb des Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 5. Okt. 1988 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur Erledigung des Beschlussverfahrens 14 BV 23/87 folgenden Vergleich:

"1. Der Antragsgegner wird den Antragsteller im Vorfeld personeller Maßnahmen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschäftigung handelt, so früh wie möglich, auf jeden Fall vor interner Ausschreibung, über die geplante personelle Maßnahme unterrichten und sie mit dem Antragsteller beraten.

2. Mit diesem Vergleich ist das Verfahren erledigt."

Der Betriebsrat ließ den Vergleich am 22. April 2005 förmlich zustellen. Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat durch Schreiben vom 19. Mai 2005 mit, er kündige die Vereinbarung fristgerecht. Der Betriebsrat bestand darauf, dass die Vereinbarung weiterhin Bestand habe.