LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2008
2 Sa 327/08
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1847/07

Kündigung eines Arbeitnehmers in selbständigem Betriebsteil ohne Beteiligung des Betriebsrats eines anderen Betriebsteils; Voraussetzungen eines betriebsratsfähigen Betriebsteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 327/08

DRsp Nr. 2009/5717

Kündigung eines Arbeitnehmers in selbständigem Betriebsteil ohne Beteiligung des Betriebsrats eines anderen Betriebsteils; Voraussetzungen eines betriebsratsfähigen Betriebsteils

1. Für einen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG reicht es aus, dass die organisatorische Einheit räumlich oder funktional vom Betrieb abgegrenzt ist und in ihr eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt; im Unterschied zu einer als betriebsqualifizierenden Einheit fehlt dem Betriebsteil ein eigener Leitungsapparat, der die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten eigenständig trifft. 2. Liegt im Einzelfall eine räumliche weite Entfernung vom Hauptbetrieb vor und wird der Einsatz der Arbeitnehmer von einem Vorarbeiter, der für den Bereich eingesetzt ist, ausgeübt, liegt nach der Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eine selbständige betriebsratsfähige Einheit vor. 3. Ist für den betriebsratsfähigen Betriebsteil kein Betriebsrat gewählt worden, ist die Anhörung des für einen anderen Betriebsteil gewählten Betriebsrates zu einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung nicht erforderlich; eine Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG scheidet daher aus.

Tenor: