LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.12.2007
8 TaBV 51/07
Normen:
TV § 13 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 23 ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 15/07

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 51/07

DRsp Nr. 2008/18519

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Normenkette:

TV § 13 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 23 ; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Warenhausunternehmen, das unter anderem in Kaiserslautern eine Filiale unterhält. Der Antragsgegner ist der in dieser Filiale gebildete Betriebsrat. Dessen Vorsitzender ist der am 29.12.1948 geborene und seit dem 21.07.1977 bei der Antragstellerin beschäftigte Beteiligte zu 3.

Am 14.10.2004 schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft E einen Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung. Nach § 13 dieses Tarifvertrages, der u.a. auch Bestimmungen über Wegfall und Reduzierung tariflicher Leistungen (Urlaubsgeld, Sonderzuwendung) enthält, wird jedem Vollzeitbeschäftigten in den Jahren 2005 - 2007 ein jährlicher Sachbezug im Wert von 1.000,00 Euro gewährt. Die Einzelheiten zur Sachbezugsgewährung regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.04.2005, die u.a. folgende Regelungen enthält:

1. Fälligkeit

Der Sachbezug wird als Gutschrift per 15.11. auf dem MK-Konto gebucht.