BAG - Urteil vom 16.11.2017
2 AZR 14/17
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 626; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 22; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92a; ZPO § 318; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 61
ArbRB 2018, 71
AuR 2018, 147
BAGE 161, 69
BB 2018, 243
BB 2018, 699
EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 11
EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 14
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 2661
NZA 2018, 240
ZIP 2018, 1048
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 23/16
ArbG Pforzheim, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 348/15

Kündigung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des BetriebsratsMaßgeblichkeit des wichtigen Grundes im Zustimmungsersetzungsverfahren bei beabsichtigter außerordentlicher Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsPräklusionswirkung des rechtskräftigen Zustimmungsersetzungsverfahrens im späteren KündigungsschutzprozessNiederlegung des Betriebsratsmandats nach rechtskräftigem Abschluss des ZustimmungsersetzungsverfahrenUnbeschränktes Auswahlermessen des Betriebsrats bei der Bestellung von Wahlvorstandsmitgliedern

BAG, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 14/17

DRsp Nr. 2018/1291

Kündigung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats Maßgeblichkeit des "wichtigen Grundes" im Zustimmungsersetzungsverfahren bei beabsichtigter außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Präklusionswirkung des rechtskräftigen Zustimmungsersetzungsverfahrens im späteren Kündigungsschutzprozess Niederlegung des Betriebsratsmandats nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahren Unbeschränktes Auswahlermessen des Betriebsrats bei der Bestellung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt - unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt - die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe. Orientierungssätze: 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines durch § 15 Abs. 1 und 3 KSchG geschützten Mitglieds einer Arbeitnehmervertretung kann in Fällen, in denen es hierfür einer gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, grundsätzlich wirksam erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen.