LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
3 Sa 23/16
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 24 Nr. 2; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 22
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 348/15

Rechtsfolgen des Verlustes des Kündigungsschutzes eines Mandatsträgers durch Rücktritt vom Betriebsratsamt und Begründung neuen vollen Kündigungsschutzes als Wahlvorstandsmitglied hinsichtlich eines bereits eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 23/16

DRsp Nr. 2017/9446

Rechtsfolgen des Verlustes des Kündigungsschutzes eines Mandatsträgers durch Rücktritt vom Betriebsratsamt und Begründung neuen vollen Kündigungsschutzes als Wahlvorstandsmitglied hinsichtlich eines bereits eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens

Ein bereits eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG erledigt sich nicht, sondern kann fortgeführt werden, wenn der Mandatsträger seinen vollen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG durch Rücktritt vom Betriebsratsamt verliert, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit ein neuer voller Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG als Wahlvorstandsmitglied begründet wird und der Arbeitgeber in dem Zeitraum, in dem die außerordentliche Kündigung des Mandatsträgers nicht der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsgremiums durch das Arbeitsgericht bedurfte, aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Kündigung auszusprechen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 17. Februar 2016 - 6 Ca 348/15 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III.