LAG Köln - Urteil vom 12.09.2002
11 Sa 329/02
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4366/01

Kündigung; fristlos; Arbeitsverweigerung; Abmahnung; Auflösung

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 329/02

DRsp Nr. 2003/9535

Kündigung; fristlos; Arbeitsverweigerung; Abmahnung; Auflösung

»1. Die Arbeitsverweigerung setzt als Kündigungsgrund grundsätzlich voraus, dass sie trotz einer Abmahnung fortgesetzt wird. 2. Eine Abmahnung im Rechtssinne liegt nicht schon deshalb vor, weil die Maßnahme als solche bezeichnet wird ("Ich mahne Sie hiermit förmlich ab"). Insbesondere in der betrieblichen Umgangssprache hat der Arbeitgeber die Drohung mit der Kündigung auch auszusprechen; weicht er auf eigenes Risiko auf Umschreibungen aus ("Sie sind sich im klaren über die Folgen"), hat er diese so zu wählen, dass die Kündigungsdrohung bei seinem konkreten Gesprächspartner auch mit Sicherheit ankommt. 3. Auf beiderseitigen Auflösungsantrag erfolgt die Auflösung ohne Prüfung von Auflösungsgründen. Im Falle der fristlosen Kündigung erfolgt sie zu dem mit der Kündigung beabsichtigten Zeitpunkt.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: