LAG München - Urteil vom 27.05.1999
4 Sa 77/97
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 §§ 101 102 ; BGB §§ 145 146 148 150 611 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 11440/95

Kündigung: Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

LAG München, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 77/97

DRsp Nr. 2002/14953

Kündigung: Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

1. Eine auf 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis befristete Wiedereinstellungszusage kann rechtlich als Angebot des Arbeitgebers i.S. der §§ 145 ff. BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgestaltet sein, so daß mit dem Wiedereinstellungsverlangen des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum ein Arbeitsvertrag zustande kommt. 2. In diesem Fall begründet die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitsaufgabe wahrzunehmen, jedenfalls dann keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur (Wieder-) Einstellung des Arbeitnehmers auf dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz eingeholt hat. 3. Solange die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG in diesem Fall vom Arbeitgeber nicht eingeholt ist, liegt in der Weigerung des Arbeitnehmers, die angetragene Arbeit auszuführen, keine beharrliche Arbeitsverweigerung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 §§ 101 102 ; BGB §§ 145 146 148 150 611 626 ;

Tatbestand: