LAG Berlin - Urteil vom 15.02.1999
9 Sa 126/98
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 188
BB 1999, 1120
BuW 1999, 600
FA 1999, 340
ZTR 1999, 331
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4730/98

Kündigung: Kündigung wegen krankheitsbedingter häufiger Fehlzeiten - Interessenabwägung - Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Kinder - Anhörung des Betriebsrats

LAG Berlin, Urteil vom 15.02.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 126/98

DRsp Nr. 2002/7975

Kündigung: Kündigung wegen krankheitsbedingter häufiger Fehlzeiten - Interessenabwägung - Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Kinder - Anhörung des Betriebsrats

1. Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Betriebsratsanhörung und Kündigungsausspruch. 2. Kündigt der Arbeitgeber wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten des Arbeitnehmers, sind im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder i.d.R. nicht zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der 1957 geborene, verheiratete Kläger, der Vater von fünf Kindern im Alter von 1, 6, 8, 14 und 17 Jahren ist, trat am 04.08.86 als Maschinenarbeiter/Montierer in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 19.09.97 ist er als Schwerbehinderter anerkannt. Der Grad seiner Behinderung beträgt 60. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 4.000,-- DM.

Seit 1990 fehlte der Kläger krankheitsbedingt an folgenden Tagen:

Jahr Arbeitstage Diagnose

1990

15.01. bis 24.01. 8

26.03. bis 26.04. 22

27.11. bis 01.12. 4 4

34 davon 16 Tage mit Entgeltfortzahlung

1991

19.3. bis 19.04.24

1992

06.01. bis 10.01. 5 5 Kreislaufstörungen