LAG Köln - Urteil vom 27.11.2002
8 (13) Sa 7/02
Normen:
LPVG NW § 1 Abs. 3 ; LPVG NW § 44 ; LPVG NW § 72 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8581/00

Kündigung, Personalrat, Zuständigkeit, Teil-Dienststelle

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 8 (13) Sa 7/02

DRsp Nr. 2003/7895

Kündigung, Personalrat, Zuständigkeit, Teil-Dienststelle

»1. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat richtet sich nach der Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse des Leiters der verselbstständigten Teil-Dienststelle und des Leiters der Gesamtdienststelle. Soweit innerhalb einer verselbstständigten Teil-Dienststelle der Leiter einer nachgeordneten organisatorischen Einheit zur selbstständigen Entscheidung befugt ist, sind die fraglichen Maßnahmen personalvertretungsrechtlich dem Leiter der verselbstständigten Dienststelle zuzurechnen, so dass damit mitbestimmungsrechtlich die Zuständigkeit des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats gegeben ist.2. Wird in einem derartigen Fall anstelle des bei dieser verselbstständigten Teil-Dienststelle gebildeten Personalrats aus Anlass einer beabsichtigten Kündigung der Gesamtpersonalrat beteiligt, so erweist sich die Kündigung als unwirksam.«

Normenkette:

LPVG NW § 1 Abs. 3 ; LPVG NW § 44 ; LPVG NW § 72 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte vom 28.09.2000 zum 31.03.2001.

Zum 01.01.2002 erfolgte die Übertragung der A auf die A K G & C K .