LAG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2000
3 Sa 398/00
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 3 Ca 4726/99 - 12.04.00,

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Nichtoffenbarung früherer Tätigkeit für das MfS

LAG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 398/00

DRsp Nr. 2002/16844

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Nichtoffenbarung früherer Tätigkeit für das MfS

Ein Presseunternehmen hat lediglich ein berechtigtes Interesse daran, über eine erhebliche Zusammenarbeit eines Tendenzträgers mit dem früheren MfS informiert zu werden und darf seine Mitarbeiterschaft nicht allgemeine "Loyalitätsbeweise" abverlangen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten fristgemäßen Kündigung vom 15.12.1999 und eines von ihr hilfsweise gestellten Auflösungsantrags.

Die Beklagte gibt die ... heraus. Die ... ist die Rechtsnachfolgerin der von der SED-Bezirksleitung F (Oder) herausgegebenen Zeitung "...". Als ihre publizistischen Grundsätze hat die ... definiert:

"Die ... ist eine Zeitung für alle Bürger ihres Verbreitungsgebietes. Sie tritt für die Interessen der Region und als eines der führenden Publikationsorgane Brandenburgs für die besonderen Belange dieses Landes ein.

Die ... ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

Die ... tritt für die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfasste freiheitliche, demokratische Grundordnung ein. Sie lehnt radikale Entwicklungen ab, die diese Grundordnung gefährden.

Die ... befürwortet die soziale Marktwirtschaft.