LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2008
8 TaBV 62/07
Normen:
BetrVG § 27 Abs. 2 Satz 3 § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 37/07

Kündigung von Betriebsvereinbarungen - Auslegung des Kündigungsschreibens - fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zur Änderung von Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene - Erfordernis schriftlicher Beauftragung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 62/07

DRsp Nr. 2008/14924

Kündigung von Betriebsvereinbarungen - Auslegung des Kündigungsschreibens - fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zur Änderung von Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene - Erfordernis schriftlicher Beauftragung

1. Der Wortlaut des Kündigungsschreiben ist eindeutig, wenn sich bereits aus dem Einleitungssatz ("hiermit kündigen wir folgende Betriebsvereinbarungen") ergibt, dass sich die Erklärung der Arbeitgeberin nicht nur auf eine sondern vielmehr auf mehrere kollektivrechtliche Vereinbarungen bezieht.2. Die Formulierung "Gesamtbetriebsvereinbarung ..in Verbindung mit" kann zwar darauf hindeuten, dass die beiden Betriebsvereinbarungen lediglich im Zusammenhang oder als Folge der Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung beendet werden sollen; einem solchen Verständnis steht jedoch entgegen, dass die beiden Betriebsvereinbarungen in dem betreffenden Schreiben ausdrücklich bezeichnet wurden und damit insgesamt aus Sicht des Erklärungsempfängers keinerlei Zweifel daran bestehen können, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Erklärung alle dort genannten kollektivrechtlichen Vereinbarungen beenden will.3. Die in den Betriebsvereinbarungen vereinbarten Kündigungsfristen können durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung nicht wirksam modifiziert werden, wenn es insoweit an einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt.