LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.12.2010
3 Sa 1117/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; TVG § 3 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2; TVöD § 37 Abs. 1; TVöD BT-K § 52 Abs. 3; NotlagenTV § 5 Abs. 3; NotlagenTV § 12 Abs. 3; NotlagenTV § 12 Abs. 4; TV Nr. 797 § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 121/09

Kündigung von Tarifverträgen; Anspruch einer Krankenschwester auf Jahressonderzahlung und monatliche Zulage nach wirksamer Kündigung eines Notlagentarifvertrages; Auslegung des Tarifvertrages zur Abgrenzung von außerordentlichem und ordentlichem Kündigungsrecht; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verwirkung des gewerkschaftlichen Kündigungsrechts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1117/10

DRsp Nr. 2011/7713

Kündigung von Tarifverträgen; Anspruch einer Krankenschwester auf Jahressonderzahlung und monatliche Zulage nach wirksamer Kündigung eines Notlagentarifvertrages; Auslegung des Tarifvertrages zur Abgrenzung von außerordentlichem und ordentlichem Kündigungsrecht; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verwirkung des gewerkschaftlichen Kündigungsrechts

1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Befristung und auch kein Kündigungsrecht vorgesehen, so ist der Tarifvertrag grundsätzlich entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar. 2. Auf eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags findet § 314 BGB Anwendung. 3. Ist zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien ein außerordentliches oder ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben, so ist die entsprechende Regelung auszulegen. Kommt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel nur von einem ordentlichen Kündigungsrecht auszugehen. 4. Die Ausübung eines tariflich vorgesehenen Kündigungsrechts unterliegt nach allgemeinen Regeln der Verwirkung gemäß § 242 BGB. An die Erfüllung des so genannten Umstandsmoments sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2010 - 4 Ca 121/09 - abgeändert: