LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2008
10 Sa 486/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 138; BGB § 242; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 396/08

Kündigung während der Wartezeit - Berechnung der Wartezeit bei vorheriger Beschäftigung als Leiharbeitnehmer - Grenzen der Kündigungsfreiheit bei gesundheitlichen Beschwerden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 486/08

DRsp Nr. 2009/4322

Kündigung während der Wartezeit - Berechnung der Wartezeit bei vorheriger Beschäftigung als Leiharbeitnehmer - Grenzen der Kündigungsfreiheit bei gesundheitlichen Beschwerden

1. Eine Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Betrieb der jetzigen Arbeitgeberin zurückgelegt hat, ist nicht auf die sechsmonatige Wartezeit anzurechnen, denn das Arbeitsverhältnis muss in "demselben" Betrieb oder Unternehmen bestanden haben; eine Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse, die der Arbeitnehmer zunächst mit dem Verleiher und dann mit dem Entleiher abgeschlossen hat, scheidet aus. 2. Allein die Vereinbarung einer kurzen Probezeitdauer von drei Monaten hat nicht zur Folge, dass nach deren Ablauf der Kündigungsschutz vorzeitig eintritt; etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbart worden ist, dass der Kündigungsschutz früher beginnt. 3. Während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit; zur Wirksamkeit einer Kündigung während der Wartezeit bedarf es keiner personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründe oder eines irgendwie gearteten (verständigen, sinnvollen oder sachlichen) Grundes.