Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 29. November 1989 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. März 1990 aufgelöst hat, sondern dieses Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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