LAG Hamburg - Urteil vom 22.02.1991
6 Sa 81/90
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BetrR 1992, 21
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 444/89

Kündigung: Wechsel von der verhaltensbedingten zur personenbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamburg, Urteil vom 22.02.1991 - Aktenzeichen 6 Sa 81/90

DRsp Nr. 2001/14491

Kündigung: Wechsel von der verhaltensbedingten zur personenbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

1. a) Begründet der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG mit Mängeln in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, hört er diesen zu einer verhaltensbedingten Kündigung an. b) Will er ihn zu einer personenbedingten Kündigung anhören, so gehört hierzu auch die Benennung von Tatsachen, aus welchen ein fehlendes oder mangelndes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. 2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer verhaltensbedingten Kündigung angehört, kann er sich im Kündigungsschutzverfahren nicht auf das Vorliegen personenbedingter Kündigungsgründe berufen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 29. November 1989 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. März 1990 aufgelöst hat, sondern dieses Arbeitsverhältnis fortbesteht.