LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2010
17 Sa 540/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2434/09

Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung eines Ergotherapeuten in Suchtklinik bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu betrieblichen Beeinträchtigungen; Auslegung einer Dienstvereinbarung zum Umgang mit Suchtproblemen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 540/10

DRsp Nr. 2011/3399

Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung eines Ergotherapeuten in Suchtklinik bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu betrieblichen Beeinträchtigungen; Auslegung einer Dienstvereinbarung zum Umgang mit Suchtproblemen

1. Eine außerordentliche Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit ist grundsätzlich nach den für krankheitsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 2. Da schon an eine ordentliche Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht; das ist in der Regel nur bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen der Fall. 3. Die Wirksamkeit einer fristgerechten krankheitsbedingten Kündigung setzt voraus, dass die Krankheit oder der krankheitsbedingte Vorfall in der Zukunft zu unzumutbaren betrieblichen Beeinträchtigungen führt. 4. Ist durch Dienstvereinbarung geregelt, welche Maßnahmen und Hilfsangebote für Beschäftigte mit Suchtproblemen vor Ausspruch einer Kündigung einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten; anderenfalls steht die Dienstvereinbarung der Wirksamkeit einer Kündigung entgegen.