Der Kläger wehrt sich gegen eine von der Beklagten unter dem 25.06.98 zum 31.08.98 sowie gegen eine weitere unter dem 26.11.98 zum 31.01.99 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Dem Streit über die Wirksamkeit dieser beiden Kündigungen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
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