LAG Berlin - Urteil vom 13.07.1999
12 Sa 890/99
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 449
BuW 1999, 880
FA 2000, 102
NJ 2000, 56
NZA-RR 2000, 78
ZInsO 1999, 661
ZTR 2000, 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 87 Ca 21320/98

Kündigung wegen Betriebsstillegung; freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung

LAG Berlin, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 890/99

DRsp Nr. 2002/7949

Kündigung wegen Betriebsstillegung; freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung

1. Kündigt ein Arbeitgeber unter Hinweis auf eine zum Jahresende beabsichtigte Betriebsstillegung, die bereits greifbare Formen angenommen hat (und später tatsächlich vollzogen wird), im Juni des Jahres einheitlich sämtliche Arbeitnehmer zu den im einzelnen geltenden Kündigungsfristen, dann bedarf es zur Begründung jeder einzelnen Kündigung im Regelfall keines konkreten Sachvertrages, warum gerade für den einzelnen Arbeitnehmer zum Ablauf seiner Kündigungsfrist keine - zeitlich ohnehin nur noch befristete - Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. 2. In einer solchen Konstellation ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht notwendig.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen eine von der Beklagten unter dem 25.06.98 zum 31.08.98 sowie gegen eine weitere unter dem 26.11.98 zum 31.01.99 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Dem Streit über die Wirksamkeit dieser beiden Kündigungen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: