BAG - Urteil vom 01.10.2020
2 AZR 238/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 168; SGB IX § 174 Abs. 1; SGB IX § 174 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 63
ArbRB 2021, 38
AuR 2021, 43
BB 2020, 2803
EzA-SD 2020, 3
NJW 2020, 3741
NZA 2020, 1639
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1500/18
ArbG Darmstadt, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169/18

Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen KündigungenRechtzeitige Kündigungserklärung nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVGAnaloge Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX

BAG, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 238/20

DRsp Nr. 2020/16830

Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen Rechtzeitige Kündigungserklärung nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG Analoge Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX

Orientierungssätze: 1. Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung ordnungsgemäß beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX (Rn. 14).