LAG Frankfurt/Main, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1500/18
ArbG Darmstadt, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169/18
Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen KündigungenRechtzeitige Kündigungserklärung nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVGAnaloge Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX
BAG, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 238/20
DRsp Nr. 2020/16830
Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen KündigungenRechtzeitige Kündigungserklärung nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2BetrVGAnaloge Anwendung des § 174 Abs. 5SGB IX
Orientierungssätze:1. Bedarf es gem. § 103 Abs. 1BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung ordnungsgemäß beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 174 Abs. 5SGB IX (Rn. 14).
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