BAG - Urteil vom 12.12.1996
2 AZR 718/95
Normen:
BGB § 622 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV (Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991) § 21 Abs. 3 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 16.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3352/94
LAG Thüringen, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 326/95

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

BAG, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 718/95

DRsp Nr. 2002/14850

Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

1. Eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk spricht gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen. 2. Die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nämlich von den Tarifvertragsparteien erwartet werden. Deshalb ist auch zu erwarten, daß die Tarifvertragsparteien jedenfalls bei neueren Tarifverträgen dafür Sorge tragen, daß ihr Normsetzungswille im Tarifvertrag einen deutlichen Niederschlag findet, wenn sie mit der partiellen Übernahme von Gesetzesrecht eine eigenständige Tarifregelung beabsichtigen.

Normenkette:

BGB § 622 ; DDR-AGB § 55 ; GMTV (Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 08.03.1991) § 21 Abs. 3 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: