Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 09.02.1953 geborene Kläger, der seinem 13-jährigen Sohn und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 01.08.1979 bei der Beklagten als Fahrer und Lagerarbeiter tätig, und zwar gegen eine monatliche Vergütung von 2.274,73 EURO plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Im Dezember 1988 wurde aufgedeckt, dass der Kläger vier Jahre lang Ware aus dem Lager unterschlagen, aus der Firma gebracht und an Abnehmer verkauft hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf die vom Kläger unterzeichnete "Erklärung wegen Betriebsdiebstahl" (Bl. 27 d. A.) verwiesen. Deshalb wurde das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich gekündigt, gleichzeitig jedoch zu zum Nachteil des Klägers geänderten Bedingungen fortgesetzt (vgl. "Fristlose Kündigung - Änderungskündigung", Bl. 28 d. A.).
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