»Entfällt mit der Entlassung des Arbeitnehmers wie geplant dessen Arbeitsplatz im Betrieb, weil er auf Dauer nicht ersetzt werden soll, und sinkt dadurch die Größe der Belegschaft unter den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG, so fällt bereits seine Kündigung nicht mehr in den Geltungsbereich des KSchG (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 - in NZA 1997, 315).«