LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.10.1994
11 TaBV 90/94
Normen:
ArbGG § 80 ; BetrVG § 95 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 32
DB 1995, 2375
LAGE § 95 BetrVG Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 20.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 2/94

Kündigungsschutzverfahren: Auswahlrichtlinien

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 11 TaBV 90/94

DRsp Nr. 2001/14663

Kündigungsschutzverfahren: Auswahlrichtlinien

1. Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG sind nur dann gegeben, wenn sie nicht nur für einen betrieblichen Anlass sondern für alle zukünftigen Fälle gelten sollen. Ein aus Anlass von betriebsbedingten Kündigungen aufgestelltes Punkteschema zur sozialen Auswahl ist deshalb keine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG, denn insoweit kommt der Arbeitgeber damit nur seiner Verpflichtung zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nach. 2. Auch im Beschlussverfahren nach §§ 80 ff ArbGG ist das Arbeitsgericht an den gestellten Antrag gebunden, der den Streitgegenstand bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 80 ; BetrVG § 95 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine einstweilige Verfügung, durch die den Beteiligten zu 2) bis 4) befristet untersagt worden ist, Kündigungen auszusprechen.

Antragsteller ist der bei den Beteiligten Ziff. 2) bis 4) in deren Betrieben und Betriebsteilen (Gemeinschaftsbetrieb) ... gebildete Betriebsrat. In diesen Betrieben werden knapp 1.300 Mitarbeiter beschäftigt.