LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 7/18
ArbG Stralsund, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/17
Kurze Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen KündigungVerlängerung der Frist wegen Wahrung der Interessen Dritter als Ausdruck der Rücksichtnahmepflicht des ArbeitgebersFristsetzung zur Beschleunigung der Sachverhaltsklärung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
BAG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 ABR 2/19
DRsp Nr. 2019/14082
Kurze Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen KündigungVerlängerung der Frist wegen Wahrung der Interessen Dritter als Ausdruck der Rücksichtnahmepflicht des ArbeitgebersFristsetzung zur Beschleunigung der Sachverhaltsklärung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
Orientierungssätze:1. Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (Rn. 23).2. Solche besonderen Umstände können sich daraus ergeben, dass ein den maßgeblichen Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse den Arbeitgeber darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2BGB gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt (Rn. 33).
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