BAG - Beschluss vom 27.06.2019
2 ABR 2/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 275
ArbRB 2019, 334
AuR 2019, 482
EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 8
EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 13
EzA-SD 2019, 5
NJW 2020, 419
NZA 2019, 1415
NZA-RR 2019, 623
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 7/18
ArbG Stralsund, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/17

Kurze Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen KündigungVerlängerung der Frist wegen Wahrung der Interessen Dritter als Ausdruck der Rücksichtnahmepflicht des ArbeitgebersFristsetzung zur Beschleunigung der Sachverhaltsklärung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung

BAG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 ABR 2/19

DRsp Nr. 2019/14082

Kurze Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Verlängerung der Frist wegen Wahrung der Interessen Dritter als Ausdruck der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers Fristsetzung zur Beschleunigung der Sachverhaltsklärung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Soll vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (Rn. 23). 2. Solche besonderen Umstände können sich daraus ergeben, dass ein den maßgeblichen Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse den Arbeitgeber darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt (Rn. 33).