LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.10.2018
5 TaBV 7/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15; BetrVG § 103;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 144
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/17

Lauf der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bei zugesicherter Vertraulichkeit der Angaben der Geschädigten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 7/18

DRsp Nr. 2019/490

Lauf der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bei zugesicherter Vertraulichkeit der Angaben der Geschädigten

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung vermag die Kenntnis des zur Kündigung Berechtigten i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB nicht zeitlich zu verlagern.

1. Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen 4 BV 2/17 vom 09.01.2018 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15; BetrVG § 103;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeits- sowie Betriebsratskollegin.

Der antragstellende Arbeitgeber, der Beteiligte zu 1.) betreibt in S. ein Unternehmen, das mit 200 Arbeitnehmern Kartoffelprodukte herstellt. Dort ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet.

Der Beteiligte zu 3) ist am 15.02.1971 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01.08.1996 ist er im Betrieb beschäftigt. Als Systembetreuer und Mitarbeiter MIS in der Produktionsabteilung bezieht er eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 4.320,00 Euro brutto. Seit 2014 ist er Vorsitzender des örtlichen Betriebsrates (ohne Freistellung nach § 38 ) und Mitglied des Konzernbetriebsrates.