Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2008 geendet hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 01.09.2002 als Auszubildende zur Industriemechanikerin beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung.
Mit Schreiben vom 09.10.2005 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Manteltarifvertrag für Auszubildende übernommen werde und zwar "in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis (gem. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 3)". Unter dem auf dem Schreiben angebrachten Zusatz in kursiver Schrift: "Mit den oben genannten Bedingungen erkläre ich mich einverstanden" unterschrieb die Klägerin.
§ 9.1 des Manteltarifvertrages für Auszubildende lautet wie folgt:
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