LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2002
3 Sa 1/02
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. a ; ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1 ; ArbGG § 72a ; ZuwTV § 1 Abs. 1 ; ZuwTV § 2 Abs. 3 UA 1 ; BAT § 36 ; BAT § 47 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 425/01

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2002 (3 Sa 1/02) - DRsp Nr. 2003/4564

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 1/02

DRsp Nr. 2003/4564

»Die Absenkung der Sonderzuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst wirkt auch bei solchen Angestellten, deren Vergütung sich ansonsten nach der Besoldungsordnung C für im Beamtenverhältnis stehende Professoren richtet.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. a ; ArbGG § 64 Abs. 3 Nr. 1 ; ArbGG § 72a ; ZuwTV § 1 Abs. 1 ; ZuwTV § 2 Abs. 3 UA 1 ; BAT § 36 ; BAT § 47 Abs. 2 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht mit der am 12.09.2001 eingereichten Klage - nach Rücknahme im Übrigen - noch restliche Zuwendung für das Jahr 2000.

Der Kläger ist als Professor an einer Fachhochschule bei dem beklagten Bundesland angestellt. Er erhält "eine Vergütung entsprechend des Grundgehalts" "der Besoldungsgruppe C3 sowie einen Familienzuschlag entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften" (Anstellungsvertrag von 1992 in Verbindung mit Anstellungsvertrag von 1998, VA-Bl. 39/47). Im Übrigen ist - hier von Interesse - die Geltung des BAT (B/L) vereinbart.

Das beklagte Land zahlte dem Kläger für das Jahr 2000

als Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag (= ZuwTV) 8.781,36 DM

+ Kindererhöhungsbetrag 50,00 DM

insgesamt: 8.831,36 DM

Für das Jahr 1999 hatte er 8.957,27 DM

+ Kindererhöhungsbetrag 50,00 DM

insgesamt 9.007,27 DM

erhalten.