LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2002
21 Sa 69/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 315 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 546/01

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2002 (21 Sa 69/01) - DRsp Nr. 2003/4570

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 21 Sa 69/01

DRsp Nr. 2003/4570

»Zur Frage der Wirksamkeit einer Versetzung, wenn das neue Tätigkeitsgebiet nur noch einen Teilbereich des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit umfasst.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 315 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers und die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Position entsprechend seinen alten Arbeitsbedingungen zu übertragen.

Der am 11.11.1939 geborene Kläger ist im Unternehmen der Beklagten seit 01.10.1990 in leitender Position tätig. Zuvor war er bereits von 1977 bis 1984 bei der Beklagten, die damals noch als D AG firmierte, als Mitarbeiter der Rechtsabteilung angestellt, bis ihm die Leitung der Rechtsabteilung eines pharmazeutischen Unternehmens angeboten wurde.

Im Arbeitsvertrag vom 09.08.1990 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 8 - 10) sind die näheren Arbeitsbedingungen festgelegt. Darin heißt es unter anderem:

"2. Art der Tätigkeit

Der Mitarbeiter ist als Leiter des Fachbereichs éRechtsfragen 3 Ausland' innerhalb der Direktion Recht tätig.

Die Firma ist berechtigt, ihm auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen."