I. In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien in der ersten Instanz über Entgeltansprüche des Klägers gestritten. Die Klage ist durch am 11. April 2002 verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf Kosten des Klägers abgewiesen worden.
Den von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11. April 2002 zurückgewiesen, da bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 11. April 2002 weder eine ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" noch die dieser Erklärung beizufügenden Anlagen eingereicht worden seien, auch hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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