LAG Berlin - Beschluss vom 18.06.2002
2 Ta 945/02
Normen:
ArbGG § 9 ; ZPO § 127 ; ZPO § 118 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 24
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 35744/01

LAG Berlin - Beschluss vom 18.06.2002 (2 Ta 945/02) - DRsp Nr. 2003/4608

LAG Berlin, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 945/02

DRsp Nr. 2003/4608

»1. Die Frist für eine sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt nur, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung unterschrieben ist. Der Hinweis auf ein beizufügendes Formular genügt nicht. 2. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur dann vollständig gestellt mit der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung, wenn die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärungen und Belege beigefügt sind.«

Normenkette:

ArbGG § 9 ; ZPO § 127 ; ZPO § 118 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien in der ersten Instanz über Entgeltansprüche des Klägers gestritten. Die Klage ist durch am 11. April 2002 verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf Kosten des Klägers abgewiesen worden.

Den von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11. April 2002 zurückgewiesen, da bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 11. April 2002 weder eine ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" noch die dieser Erklärung beizufügenden Anlagen eingereicht worden seien, auch hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.