LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.12.2002
3 TaBV 40/02
Fundstellen:
AiB 2004, 114
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/02

LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.12.2002 (3 TaBV 40/02) - DRsp Nr. 2006/2229

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 3 TaBV 40/02

DRsp Nr. 2006/2229

Gründe:

A. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5., einem Lebensmittel-Filial-Unternehmen mit ca. 60 Filialen und ca. 550 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 4. (Antragsgegner) ist der aus der Betriebsratswahl vom 15.03.2002 hervorgegangene 11-köpfige Betriebsrat, dessen Wahl die Beteiligten zu 1. bis 3. anfechten.

Die Betriebsratswahl wurde eingeleitet mit dem Wahlausschreiben vom 31.01.2002, in dem es u.a. lautet:

"Hiermit werden die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 15.02.2002, 15.00 Uhr, dem Wahlvorstand Vorschlagslisten einzureichen (§ 6 ArbGG 1 WO).

...

Dieses Wahlausschreiben ist für jeden Wahlberechtigten gut sichtbar an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen!"

Das Wahlausschreiben trägt auf Seite 1 den Vermerk "Ausgehängt am 01.02.2002".