LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2002
4 (14) Sa 810/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; BErzGG § 21 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 302/02

LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2002 (4 (14) Sa 810/02) - DRsp Nr. 2003/4711

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 (14) Sa 810/02

DRsp Nr. 2003/4711

»1. Kein Anspruch auf Uebernahme in ein Dauerarbeitsverhaeltnis aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung fuer befristet eingestellte Lehrkraefte nach dem Programm "Geld statt Stelle". 2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Aufklaerungspflicht.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; BErzGG § 21 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und weist die Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auf.

Die Parteien schlössen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem Arbeitsvertrag vom 30.09./10.10.1997 und - soweit es vorliegend von Interesse ist- den befristeten Vertrag vom 10.08.1999/17.08.1999 für die Zeit vom 17.10.1999 bis 08.10.2000 (Bl. 27 d. A.), vom 08.08.2000 für die Zeit vom 08.10.1999 bis 25.08.2001 (Bl. 28 d. A.) sowie danach weitere befristete Arbeitsverträge, unter anderem vom 18.07.2001.

Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt gehandhabt: