LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2005
11 Sa 788/05
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2622/04

LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2005 (11 Sa 788/05) - DRsp Nr. 2005/21398

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 788/05

DRsp Nr. 2005/21398

»Zwar ist der Arbeitgeber, wenn es zur Stilllegung einer Betriebsabteilung kommt, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u. U. auch verpflichtet, für das dort beschäftigte Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung einen geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen (vgl. nur BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KschG Nr. 55, unter B I 3 a der Gründe). Dabei sind jedoch die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (so auch schon LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10).«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am 08.02.1952 geborene verheiratete Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fliesenleger. Als solcher war er seit dem 16.05.1995 bei der Beklagten in der Abteilung Fliesenverlegung beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.