LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.1997
5 TaBV 8/97
Normen:
BetrVG § 77 § 87 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 229/96

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.1997 (5 TaBV 8/97) - DRsp Nr. 2002/15748

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/97

DRsp Nr. 2002/15748

»Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind, in der Weise durchzuführen, dass sie solche verfallenden Gleitzeitguthaben verhindert oder ihren Anfall mit dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. Ziffer 3 BetrVG abstimmt.«

Normenkette:

BetrVG § 77 § 87 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, die auf eine Gleitzeitbetriebsvereinbarung gestützt werden.

Der Antragstellende Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin, einer Bank, für ca. 320 Mitarbeiter gebildet. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit vom 18.05.1989 (im Folgenden: BV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

1. Vorbemerkungen

... Die bestehende Überstundenregelung wird durch die Grundsätze der Gleitzeitvereinbarung nicht berührt.

2. Geltungsbereich

3. Verantwortlichkeit