LAG Hamburg - Beschluss vom 15.08.2002
6 Ta 20/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/02

LAG Hamburg - Beschluss vom 15.08.2002 (6 Ta 20/02) - DRsp Nr. 2003/4794

LAG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 6 Ta 20/02

DRsp Nr. 2003/4794

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend. Er war bei der Beklagten als Lagerarbeiter seit dem 2. Mai 2000 angestellt. Der Arbeitsvertrag war befristet bis zum 29. September 2000 (Anl. Bl. 4 d.A.). Am 18. September 2000 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 22. Dezember 2000, am 17. November 2000 bis zum 21. Dezember 2001 und am 11. Dezember 2001 bis zum 30. April 2002 verlängert.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2001 gelte das Gesetz über Teilzeit und Befristung. Dies sehe in § 14 Abs. 2 Satzl eine Verschärfung insofern vor, als eine Befristung nicht mehr zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung sei somit unwirksam, weil zuvor schon einmal zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis -nämlich das am 2. Mai 2000 begonnenen - bestanden habe.