LAG Hamburg - Beschluss vom 22.10.2002
3 Ta 5/02
Normen:
SGB IX § 85 ; BGB § 626 ; ZPO § 148 ; ZPO § 252 ; ZPO § 269 ; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 3 ; SchwbG § 18 Abs. 3 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 78 Satz 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 286/01

LAG Hamburg - Beschluss vom 22.10.2002 (3 Ta 5/02) - DRsp Nr. 2003/4792

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 5/02

DRsp Nr. 2003/4792

Normenkette:

SGB IX § 85 ; BGB § 626 ; ZPO § 148 ; ZPO § 252 ; ZPO § 269 ; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 3 ; SchwbG § 18 Abs. 3 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ; SchwbG § 18 Abs. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 78 Satz 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des seit dem 1. April 1968 bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Die vom Kläger wegen der am 21. September 2001 erfolgten Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ging am 5. Oktober 2001 beim Arbeitsgericht ein. In dem Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger ist schwerbehindert. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes zu der beabsichtigten Kündigung eingeholt, die durch Bescheid vom 14. September 2001 erteilt worden ist. Der Kläger hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben.

Das Arbeitsgericht hat durch am 6. Februar 2002 verkündeten Beschluss den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Integrationsamtes ausgesetzt und in dem Aussetzungsbeschluss darauf hingewiesen, dass es die fristlose Kündigung für wirksam erachte.