LAG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2002
3 TaBV 5/02
Normen:
ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ;

LAG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2002 (3 TaBV 5/02) - DRsp Nr. 2003/4791

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 3 TaBV 5/02

DRsp Nr. 2003/4791

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ;

Gründe:

Bei dem zu Grunde liegenden Beschlussverfahren gemäß § 98 ArbGG handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, für die der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO auf EURO 4.000,-, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EURO 5.000.000,- anzunehmen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht handelt es sich bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BRAGO genannten Wert von EURO 4.000,- nicht um einen Regelwert. Der Betrag von EURO 4.000,- ist nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (Beschluss der beschließenden Kammer vom 27. August 1999 - 3 Ta 14/99 - n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 1993, S. 42 ff., zu II 1 b cc der Gründe m. w. N.).