LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2002
4 Ta 489/02
Fundstellen:
LAGReport 2003, 22
NZA-RR 2003, 156
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2153/02

LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2002 (4 Ta 489/02) - DRsp Nr. 2006/2364

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 489/02

DRsp Nr. 2006/2364

Gründe:

I. hat am 04.04.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eine Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 05.06.2002, bei dem Arbeitsgericht am 06.06.2002 eingegangen, hat um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von D1xxxxxxx aus D4xxxxxx nachgesucht. Im letzten Absatz des Schriftsatzes ist vermerkt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sei. Unter der Unterschrift steht folgender Zusatz:

Anlage:

Kopie des Arbeitsvertrages vom 20.12.2001,

Kündigung vom 15.03.2002

Prozeßkostenhilfeunterlagen

In der Hauptakte ist das PKH-Gesuch mit dem Präsentationsvermerk des Urkundsbeamten vom 06.06.2002 abgeheftet: "1 x div. Anl.". Eine Kopie des PKH-Gesuchs ist im PKH-Beiheft ohne Anlagen abgeheftet. Rechts neben dem letzten Absatz, in welchem die Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwähnt ist, steht handschriftlich mit Kugelschreiber in rot geschrieben: "lag nicht bei".