LAG Hamm - Beschluss vom 29.05.2002
4 Ta 320/02
Fundstellen:
AGS 2003, 241
LAGReport 2003, 125

LAG Hamm - Beschluss vom 29.05.2002 (4 Ta 320/02) - DRsp Nr. 2006/2366

LAG Hamm, Beschluss vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 320/02

DRsp Nr. 2006/2366

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat zur Kündigungsschutzverfahrens nebst Weiterbeschäftigungsklage mit Beschluß vom 25.02.2002 mit Wirkung vom 20.12.2001 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und Keller aus D1xxxxxx mit der Maßgabe beigeordnet, daß der Kläger auf die Verfahrenskosten aus der Abfindung aus dem Vergleich vom 14.01.2002 einen einmaligen Betrag von 1.000,00 EUR zu zahlen hat.

Gegen diese Entscheidung hat mit vom 25.03.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.03.2002 eingegangen, Beschwerde eingelegt.

Er beruft sich darauf, daß eine Kündigungsschutzabfindung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen sei. Dem Arbeitnehmer solle es ermöglicht werden, die mit dem Arbeitsplatzverlust zusammenhängenden Ausgaben zu überbrücken und Nachteile auszugleichen, die der Verlust eines längerwährenden Arbeitsverhältnisses mit sich bringe. Daher sie die Abfindung auch Ausgleich für den Verlust des durch langjährige Tätigkeit erworbenen verstärkten Kündigungsschutzes. Es sei der vermögenslosen Partei gerade nicht zuzumuten, eine Abfindung als Vermögen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe einzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es dem Kläger zuzumuten sei, 10% der Abfindungssumme als Kostenbeitrag einzusetzen.