Mit der beim Arbeitsgericht in Iserlohn am 16.03.1990 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Streichung eines ergänzenden Passus in der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung.
Die beklagte B. beschäftigt beim Arbeitsamt in I. ca. 450 Arbeitnehmer. Dort ist der am 24.09.1965 geborene Kläger ausgebildet worden und wird ab 1987 nach bestandener Abschlußprüfung als Hilfsbearbeiter in der Leistungsabteilung gegen ein Bruttomonatsgehalt von ca. zur Zeit 2.600,-- DM beschäftigt. Der Kläger ist außerdem seit ungefähr fünf Jahren der für das Arbeitsamt gewählte Jugendvertreter und Ersatzmitglied des dort existierenden Personalrats. Bis Oktober 1990 war er darüber hinaus noch Vorsitzender der in D. angesiedelten Bezirksjugendvertretung und stellvertretender Vorsitzender der in N. angesiedelten Hauptjugendvertretung. Von den letzten beiden Ämtern ist er im Oktober 1990, wie er dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 06.03.1991 erklärt hat, unter anderem wegen der Unstimmigkeiten der Parteien, die zu dem Verfahren geführt haben, zurückgetreten.
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