LAG Hamm - Urteil vom 26.07.1991
2 Sa 277/91
Normen:
MTV Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1989 § 4 Nr. 8, Nr. 9 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 TVG - Auslegung Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 10.1.1991 - 1 Ca 1508/90 -,

LAG Hamm - Urteil vom 26.07.1991 (2 Sa 277/91) - DRsp Nr. 1999/7756

LAG Hamm, Urteil vom 26.07.1991 - Aktenzeichen 2 Sa 277/91

DRsp Nr. 1999/7756

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages hat nach den Regeln zu erfolgen, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Ausgehend vom Wortlaut der Tarifvorschrift ist der maßgebliche Sinn zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Ein Vertragswille, der im Tarifvertrag keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat, ist bei der Anwendung der tariflichen Normen nicht zu berücksichtigen

Normenkette:

MTV Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1989 § 4 Nr. 8, Nr. 9 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Gehalts. Der am 30.07.1966 geborene Kläger wird nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Die Beklagte betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist Mitglied der Kraftfahrzeug-Mechaniker-Innung E., die Mitglied des Landesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks ist. Der Kläger gehört der Industriegewerkschaft Metall an.