Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Gehalts. Der am 30.07.1966 geborene Kläger wird nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Die Beklagte betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist Mitglied der Kraftfahrzeug-Mechaniker-Innung E., die Mitglied des Landesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks ist. Der Kläger gehört der Industriegewerkschaft Metall an.
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