LAG Köln - Beschluß vom 09.09.1991
190 Ta 205/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 68/91

LAG Köln - Beschluß vom 09.09.1991 (190 Ta 205/91) - DRsp Nr. 2000/1936

LAG Köln, Beschluß vom 09.09.1991 - Aktenzeichen 190 Ta 205/91

DRsp Nr. 2000/1936

1. Dient eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, obwohl als solche nichtvermögensrechtlicher Art, im Ergebnis dazu, vermögensrechtliche Interessen zu wahren, dann kann der Wert dieses Interesses bei der Wertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben. 2. Beim Höhergruppierungsverlangen ist der Streitwert deshalb nach § 12 Abs. 7 ArbGG zu bemessen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist in der Sache selbst unbegründet.