LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2007
7 TaBV 13/07
Normen:
ETV-DP AG § 3 Abs. 1 S. 1 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 2 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 2 S. 2 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (4) BV 279/03

LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2007 (7 TaBV 13/07) - DRsp Nr. 2008/18387

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 13/07

DRsp Nr. 2008/18387

Normenkette:

ETV-DP AG § 3 Abs. 1 S. 1 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 2 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 2 S. 2 ; ETV-DP AG § 3 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG).

Im vorliegenden Verfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch die Eingruppierungen des Mitarbeiters B sowie der Mitarbeiterinnen D , D , K , E (vormals K ), M und M streitig. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die Mitarbeiterinnen M , M und E entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 7 vergütet, der Mitarbeiter B sowie die Mitarbeiterinnen K , D und D entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 8. Anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 des ETV-DP AG beabsichtigte die Antragstellerin (Arbeitgeberin), den vorgenannten Arbeitnehmer und die vorgenannten Arbeitnehmerinnen in die neue Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ETV DP-AG sind zunächst durch sog. Obersätze definiert und enthalten sodann Richtbeispiele. Der Entgeltgruppe 4 entspricht folgender Obersatz: