Die Parteien streiten um die Berechnung einer Betriebsrente, nämlich darum, ob wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers der Quotient nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit 0,5108 zu berechnen sei, wie es die Beklagte getan hat, oder mit 0,6031, wie es der Kläger für richtig hält. Der Kläger vertritt dazu im Wesentlichen, dass es nicht richtig sei, dass 65. Lebensjahr bei der Berechnung zugrundezulegen, sondern ein früheres Jahr als sog. feste Altersgrenze berücksichtigt werden müsse.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Prozessgeschichte wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 03.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 02.08.2002 begründet.
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