LAG München vom 21.09.1988
8 Ta BV 19/88
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 1989, 258
BB 1989, 424
DRsp VI(642)258b
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 21
NZA 1989, 280
ZTR 1989, 123

LAG München - 21.09.1988 (8 Ta BV 19/88) - DRsp Nr. 1992/11825

LAG München, vom 21.09.1988 - Aktenzeichen 8 Ta BV 19/88

DRsp Nr. 1992/11825

(Betriebsrat: Mitbestimmung bei beabsichtigter Einstellung eines Arbeitnehmers - Zustimmungsverweigerung wegen Gesetzwidrigkeit=Auf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 SchwbG kann eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;

»Der AntrG. (Betriebsrat) kann sich nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVerfG berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Maßnahme verweigern, wenn die personelle Maßnahme Ä hier die Einstellung Ä gegen ein Gesetz verstoßen würde. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die AntrSt. (ArbGeber) gegen die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG ergebende Verpflichtung, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden können, verstoßen hat. Denn ein Gesetzesverstoß i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVerfG liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstoßen würde (BAG, AP Nr. .. 34 zu § 99 BetrVG [hier: VI(642)238b]). Gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG kann der ArbGeber vor der Einstellung eines bestimmten ArbNehmers verstoßen, die Einstellung selbst verstößt aber nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbG

Hinweise: