Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Klage, für deren Erhebung der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 114 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.
I.
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