LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2002
10 Ta 242/02
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ; ZPO § 167 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 127
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 3/02

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2002 (10 Ta 242/02) - DRsp Nr. 2003/4930

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 10 Ta 242/02

DRsp Nr. 2003/4930

»Die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags unter gleichzeitiger Einreichung des Entwurfs der Klagschrift und vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen wahrt rückwirkend die Frist des § 4 KSchG, sofern unverzüglich nach positiver oder negativer rechtskräftiger Entscheidung über das Prozesskostengesuch die Klage zugestellt wird. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 270 Abs. 3 ZPO (jetzt: § 167 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ; ZPO § 167 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Klage, für deren Erhebung der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 114 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.

I.